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Mieterhöhung, aber wie?
Der Mietspiegel war neben dem Sachverständigengutachten und dem Vorweisen
von 3 Vergleichswohnungen ein gleichwertiges Begründungsmittel. Ab dem
1.9.2001 gibt es einen qualifizierten Mietspiegel. Dies soll zwingendes
Begründungsmittel im vorgerichtlichen Mieterhöhungsverlangen werden. Auch
wenn ein solcher Mietspiegel vorliegt kann der Vermieter sein
Mieterhöhungsverlangen auch auf andere Begründungsmittel stützen. Dies
sollte der Vermieter insbesondere dann tun, wenn er der Auffassung ist, daß
die ortsübliche Vergleichesmiete für die Wohnung höher liegt, als im
qualifizierten Mietspiegel angegeben. Dann kann die Mieterhöhung mit 3
Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten begründet werden.
Im Folgenden finden Sie die einschlägigen Vorschriften bezüglich der
Mieterhöhung:
Im neuen Mietrecht wurden Regelungen aus dem Miethöhegesetz (MHG) in das
BGB übernommen:
Zunächst der § 558 BGB
§ 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichmiete)
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu
dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560
werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen
Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in
den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560
abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die
Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei
Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als
20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen
des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist
und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
erteilen.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im
Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In § 558 a BGB heißt es zur Form und Begrünung der Mieterhöhung:
§ 558 a BGB
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen.
2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehens Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen;
hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Auch diese Vorschrift gilt nur für
Wohnraummietverhältnisse. An dieser Stelle soll kurz auf die Form des
Erhöhungsverlangens eingegangen werden. Das Erhöhungsverlangen nach § 558
kann nämlich in Textform erstellt werden.
§ 126b BGB
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muß die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluß der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders
erkennbar gemacht werden.
Kennzeichen der Schriftform ist, daß eine Mitteilung oder Erklärung in
lesbaren Schriftzeichen ausreicht und auf eine eigenhändige Unterschrift,
sowie auf das Urkundserfordernis verzichtet werden kann.
Das heißt, es reicht aus, wenn
- lesbare Schriftzeichen verwendet werden
- der Erklärende angegeben wird
- der Abschluß der Erklärung erkennbar ist
In Zukunft können daher folgende Formen das Textformerfordernis erfüllen:
- E-mail,
- Telefax,
- Telex, Teletext,
- u.U. auch SMS
Die neu eingeführte Mietdatenbank:
Der § 558 b BGB befaßt sich mit der Zustimmung zur Mieterhöhung:
In § 558 b BGB heißt es hierzu:
§ 558 b BGB
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte
Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter
auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muß innerhalb von drei
weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen
des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. Dem Mieter steht
auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Zugang des wirksamen Mieterhöhungsverlangens setzt die Überlegungsfrist
des § 558 b Abs. 2 BGB in Gang.
Zur Verdeutlichung eine Tabelle bezüglich des Zugangs des
Mieterhöhungsverlangens:
Zugang des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens
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zwischen
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Ablauf der Überlegungs,
-bzw. Zustimmungsfrist
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dem 1.1.
dem 1.2.
dem 1.3.
dem 1.4.
dem 1.5.
dem 1.6.
dem 1.7.
dem 1.8.
dem 1.9.
dem 1.10.
dem 1.11.
dem 1.12.
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und
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und
und
und
und
und
und
und
und
und
und
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31.1
28./29.2
31.3.
30.4.
31.5.
30.6.
31.7.
31.8.
30.9.
31.10
30.11
31.12
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31.3.
30.4.
31.5.
30.6.
31.7.
31.8.
30.9.
31.10.
30.11.
31.12.
31.1
28./29.2
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Was versteht man unter einem Mietspiegel ?
Hierzu gibt § 558 c BGB Auskunft:
§ 558 c BGB
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer
Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepaßt werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Die
Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das
Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
Diese Vorschrift gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.
Was versteht man unter einem qualifizierten Mietspiegel ?
Der sog. qualifizierte Mietspiegel ist völlig neu im BGB. Näheres hierzu
ergibt sich aus § 558 d BGB:
§ 558 d BGB
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden
ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die
Entwicklung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes für
die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt
werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu
erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, daß
die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche
Vergleichsmiete wiedergeben.
Die ebenfalls völlig neu eingeführte Mietdatenbank findet ihre gesetzliche
Definition in § 558e BGB. Die Vorschrift gilt ebenfalls nur für
Wohnraummietverhältnisse.
§ 558e BGB lautet:
§ 558e BGB
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
fortlaufend geführte Sammlung von Mietern, die von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder
anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne
Wohnungen einen Schluß auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Mieterhöhung bei Modernisierung
Früher waren nur Modernisierungsmaßnahmen umlegbar, mit denen Heizenergie
eingespart wird.
- Ab dem 1.9.2001 sind alle Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nachhaltig
Energie gespart wird, wie z.B. Strom etc. umlegbar.
Die Ankündigungsfrist wird von 2 auf 3 Monate verlängert.
- Die Anforderungen bezüglich der Mitteilung über Modernisierungsmaßnahmen
werden gelockert. Der Vermieter muß bezüglich des Umfanges und des Beginns
der Maßnahme lediglich eine voraussichtliche Angabe machen.
- Die Frist für das Wirksamwerden der Mieterhöhung verlängert sich um einen
Monat.
- Die Kündigungsfrist bei Mieterhöhung beträgt einheitlich 2 Monate. Die
bisherige Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt nicht mehr.
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von
Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche
Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten
hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden,
so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§
559 und 559a erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats
nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate,
wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht
nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
Dem Mieter steht nach einer geltend gemachten Mieterhöhung des Vermieters
ein Sonderkündigungsrecht zur Seite.
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so
kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des
übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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