Aufklärungspflichten des Mieters

 

 

Die Aufklärungspflichten des Mieters erstrecken sich auch auf seine persönlichen Lebensverhältnisse. Insbesondere sind die Verhältnisse vom Mieter zu offenbaren, die die Erfüllung seiner Hauptpflicht, der Mietzahlung betreffen, zulässig. Der Vermögensstatus des Mieters zum Zeitpunkt der Mietvertragsverhandlungen/Mietvertragsabschluß muß daher offen und korrekt dargelegt werden. Weiß der Mieter z.B. er werde die Miete –aus welchen Gründen auch immer- nicht zahlen können und verschweigt er dies dem Vermieter, kann ein sog. (Eingehungs-)betrug nach § 263 StGB vorliegen mit den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen.

Auf der anderen Seite sind die Fragen aber nur soweit zulässig und vom Mieter auch zu beantworten, wie sie für den Bestand des Mietverhältnisses von tatsächlicher Bedeutung sind.

Die einkommens- und vermögensbezogenen Fragen sind auch nur abstrakt zulässig und ausreichend; der Mieter muß die konkrete Höhe seines Einkommens und seinen Arbeitgeber nicht preisgeben.

ê Hier können Sie ein von www.mietrechtsfragen bereitgestelltes Selbstauskunftsformular (PDF-Format) zur eigenen Verwendung herunterladen.

 

 

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