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Die Aufklärungspflichten des
Mieters erstrecken sich auch auf seine persönlichen Lebensverhältnisse.
Insbesondere sind die Verhältnisse vom Mieter zu offenbaren, die die
Erfüllung seiner Hauptpflicht, der Mietzahlung betreffen, zulässig. Der
Vermögensstatus des Mieters zum Zeitpunkt der
Mietvertragsverhandlungen/Mietvertragsabschluß muß daher offen und korrekt
dargelegt werden. Weiß der Mieter z.B. er werde die Miete –aus welchen
Gründen auch immer- nicht zahlen können und verschweigt er dies dem
Vermieter, kann ein sog. (Eingehungs-)betrug nach § 263 StGB vorliegen mit
den sich daraus ergebenden strafrechtlichen Konsequenzen.
Auf der anderen Seite sind die
Fragen aber nur soweit zulässig und vom Mieter auch zu beantworten, wie sie
für den Bestand des Mietverhältnisses von tatsächlicher Bedeutung sind.
Die einkommens- und
vermögensbezogenen Fragen sind auch nur abstrakt zulässig und ausreichend;
der Mieter muß die konkrete Höhe seines Einkommens und seinen Arbeitgeber
nicht preisgeben.
ê Hier können Sie ein von www.mietrechtsfragen
bereitgestelltes Selbstauskunftsformular (PDF-Format) zur eigenen Verwendung
herunterladen.
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