Geänderte Kündigungsfristen nach dem neuen Mietrecht

 

 

Für den Mieter gilt bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ab 1.9.2001 unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses die Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Für den Vermieter bleibt -fast alles- beim Alten, bis auf die 1-jährige Kündigungsfrist bei einer Wohndauer von 10 Jahren und mehr. Diese wird gestrichen. Ansonsten verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Die Maximale Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt danach 9 Monate ab einer Wohndauer von 8 Jahren.

Doch Vorsicht, denn zu den umstrittensten Fragen der Mietrechtsreform gehört die Neuregelung der Kündigungsfristen, insbesondere die Übergangsregelung.*

Bei Wohnraummietverträgen muss unterschieden werden zwischen Mietverträgen, die vor bzw. ab dem 1. 9. 2001 abgeschlossen wurden. Bei den Neuverträgen kann der Mieter immer mit der dreimonatigen Frist kündigen. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unzulässig.

Bei Altverträgen gelten grundsätzlich die gleichen Fristen, es sei denn, die Parteien haben im Mietvertrag etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in einem Formularmietvertrag eine Klausel enthalten ist, die den Wortlaut des alten § 565 Abs. 2 BGB wiederholt.

Im Zweifel sollten Sie den Vertrag überpürfen lassen, um Klarheit bezüglich der Kündigungsfristen zu erlangen.

* Siehe zu dieser Frage auch unter Mieter/FAQ/Der Zeitmietvertrag

 

 

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