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Für den Mieter gilt bei auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ab 1.9.2001 unabhängig von
der Dauer des Mietverhältnisses die Kündigungsfrist
von 3 Monaten.
Für den Vermieter bleibt -fast alles- beim Alten, bis auf die 1-jährige
Kündigungsfrist bei einer Wohndauer von 10 Jahren und mehr. Diese wird
gestrichen. Ansonsten verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter
nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate. Die Maximale Kündigungsfrist für
den Vermieter beträgt danach 9 Monate ab einer Wohndauer von 8 Jahren.
Doch Vorsicht, denn zu den umstrittensten Fragen der Mietrechtsreform gehört die
Neuregelung der Kündigungsfristen, insbesondere die Übergangsregelung.*
Bei Wohnraummietverträgen muss unterschieden werden
zwischen Mietverträgen, die vor bzw. ab dem 1. 9. 2001 abgeschlossen
wurden. Bei den Neuverträgen kann der Mieter immer mit der dreimonatigen Frist
kündigen. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind unzulässig.
Bei
Altverträgen gelten grundsätzlich die gleichen Fristen, es sei denn, die
Parteien haben im Mietvertrag etwas anderes vereinbart. Eine solche
Vereinbarung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn in einem Formularmietvertrag
eine Klausel enthalten ist, die den Wortlaut des alten § 565 Abs. 2 BGB
wiederholt.
Im Zweifel sollten Sie den Vertrag überpürfen lassen,
um Klarheit bezüglich der Kündigungsfristen zu erlangen.
* Siehe
zu dieser Frage auch unter Mieter/FAQ/Der Zeitmietvertrag
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