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Bisher galt der Grundsatz:
Nutzt der Mieter seine Wohnung in Kenntnis bestehender Mängel und
zahlt er trotz der Kenntnis des Mangels weiterhin die volle Miete, dann
verliert er nach Ablauf von 6 Monaten seine Rechte auf Mietminderung und
Schadensersatz.
(OLG Frankfurt, 16 U 56/99, WuM 2000, 116)
Dieses Urteil und die gesamte Rechtsprechung zu dieser Problematik dürfte
nach hiesiger Auffassung durch den neu gefaßten § 536 c BGB obsolet
geworden sein.
In Zukunft verliert der Mieter sein Minderungsrecht nur insoweit, als der
Vermieter durch eine unterlassene Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe
schaffen konnte.
In § 536 lit. c, Abs. 2 BGB heißt es:
§ 536 c II
(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter
infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist
der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen (Mietminderung
bei Sach- und Rechtsmängeln)
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3
Satz 1 zu kündigen.
Ein Mieter der während der Mietzeit einen auftretenden Mangel zunächst
bei vollständiger Zahlung hingenommen hat, wird hierdurch keinen
Rechtsverlust mehr erleiden, auch wenn er die Zahlungen über 6 Monate
hinaus voll aufrecht erhalten hat. Er kann auch danach noch seine
Minderungsrechte gegenüber dem Vermieter geltend machen. Es kommt
höchstens noch eine Verwirkung in Betracht, die wohl nur in den
seltensten Fällen angenommen werden kann.
Der Mieter hat daher in Zukunft die Möglichkeit, unter voller Zahlung des
Mietzinses mit dem Vermieter eine Lösung zu finden, ohne daß es zu einer
gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muß. Sollte der Mieter hiermit
keinen Erfolg haben, kann er seine Rechte dann immer noch geltend machen.
Die neue Vorschrift soll also Streit zwischen den Parteien verhindern; es
bleibt abzuwarten, ob die Erwartungen des Gesetzgebers erfüllt werden.
Sobald hier erste Entscheidungen der Rechtsprechung vorliegen, werden wir
berichten.*
* Es liegt nunmehr das soweit
hier ersichtlich erste Urteil zu dieser Probelmatik vor, das unsere
Auffassung stützt:
Das Amtsgericht Rudolstadt hat bezüglich der
Mietminderung trotz vorbehaltloser Mietzahlung folgendes entschieden:
AG Rudolstadt, Urt. v.
23.01.2002 (2 C 139/99 – nicht rechtskräftig)
Auch wenn der Mieter bei einem bekanntem Mangel an
der Mietsache über einen längeren Zeitraum hinweg die Miete vorbehaltlos
zahlt, kann er sich trotzdem auf sein Minderungsrecht gemäß § 536 b BGB
berufen.
Das Recht zur Mietminderung
sei, so das Gericht, nicht gem. § 536 b BGB analog wegen mehrmonatiger
vorbehaltloser Zahlung der Miete ausgeschlossen.
Zwar habe es der früher ganz herschenden Meinung
entsprochen, daß das Recht zur Mietminderung entfällt, wenn der Mieter in
Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitpunkt die Miete vorbehaltlos
gezahlt habe. Durch das am 1.9.2001 in Kraft getretene
Mietrechtsreformgesetz habe der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Auffassung
keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand geschaffen. Das Gericht zitierte
zur Begründung seiner Entscheidung die Begründung des Kabinettsentwurfes.
Dort heißt es: „Es wurde davon abgesehen, im Zusammenhang mit der
Vorschrift des § 536b BGB-E eine Regelung für den Fall zu treffen, daß
der Mieter einen Mangel erst nach Vertragsschluß erkennt und trotz Kenntnis
des Mangels die Miete über einen längeren Zeitraum hinweg vorbehaltlos in
voller Höhe weiter zahlt.
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