Mietmängel

  Die Mietminderung steht dem Mieter grundsätzlich auch im gewerblichen Mietrecht zur Seite.
Bisher wurde hierbei insbesondere im Gewerberaummietrecht nach einem Zeitablauf von 6 Monaten Verwirkung angenommen, so daß sich der Mieter nicht mehr auf seine Minderungsrechte berufen konnte.

Hierzu das häufig zitierte Urteil des OLG Frankfurt:

Nutzt der Mieter seine Wohnung in Kenntnis bestehender Mängel und zahlt er trotz der Kenntnis des Mangels weiterhin die volle Miete, dann verliert er nach Ablauf von 6 Monaten seine Rechte auf Mietminderung und Schadensersatz. (OLG Frankfurt, 16 U 56/99, WuM 2000, 116)

Dieses Urteil und die gesamte Rechtsprechung zu dieser Problematik dürfte nach hiesiger Auffassung durch den neu gefaßten § 536 c BGB obsolet geworden sein. § 536 c BGB hat auch für das gewerbliche Mietverhältnis Bedeutung.

In Zukunft verliert der Mieter sein Minderungsrecht nur insoweit, als der Vermieter durch eine unterlassene Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen konnte.

In § 536 lit. c, Abs. 2 BGB heißt es :

§ 536 c II

(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1. die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln)
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

Ein Mieter der während der Mietzeit einen auftretenden Mangel zunächst bei vollständiger Zahlung hingenommen hat, wird hierdurch keinen Rechtsverlust mehr erleiden, auch wenn er die Zahlungen über 6 Monate hinaus voll aufrecht erhalten hat. Er kann auch danach noch seine Minderungsrechte gegenüber dem Vermieter geltend machen. Es kommt höchstens noch eine Verwirkung in Betracht, die wohl nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann.

Der Mieter hat daher in Zukunft die Möglichkeit, unter voller Zahlung des Mietzinses mit dem Vermieter eine Lösung zu finden, ohne daß es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muß. Sollte der Mieter hiermit keinen Erfolg haben, kann er seine Rechte dann immer noch geltend machen.

Die neue Vorschrift soll also Streit zwischen den Parteien verhindern; es bleibt abzuwarten, ob die Erwartungen des Gesetzgebers erfüllt werden.

Sobald hier erste Entscheidungen der Rechtsprechung vorliegen, werden wir berichten.

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