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Mietmängel
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Die Mietminderung steht dem Mieter
grundsätzlich auch im gewerblichen Mietrecht zur Seite. Bisher wurde
hierbei insbesondere im Gewerberaummietrecht nach einem Zeitablauf von 6
Monaten Verwirkung angenommen, so daß sich der Mieter nicht mehr auf
seine Minderungsrechte berufen konnte.
Hierzu das häufig zitierte
Urteil des OLG Frankfurt:
Nutzt der Mieter seine Wohnung in Kenntnis
bestehender Mängel und zahlt er trotz der Kenntnis des Mangels weiterhin
die volle Miete, dann verliert er nach Ablauf von 6 Monaten seine Rechte auf
Mietminderung und Schadensersatz. (OLG Frankfurt, 16 U 56/99, WuM 2000,
116)
Dieses Urteil und die gesamte Rechtsprechung zu dieser
Problematik dürfte nach hiesiger Auffassung durch den neu gefaßten
§ 536 c BGB obsolet geworden sein. § 536 c BGB hat auch für das
gewerbliche Mietverhältnis Bedeutung.
In Zukunft verliert der
Mieter sein Minderungsrecht nur insoweit, als der Vermieter durch eine
unterlassene Mängelanzeige des Mieters keine Abhilfe schaffen
konnte.
In § 536 lit. c, Abs. 2 BGB heißt es
:
§ 536 c II
(2) Unterläßt der Mieter die
Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in
§ 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen (Mietminderung bei Sach- und
Rechtsmängeln) 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Ein
Mieter der während der Mietzeit einen auftretenden Mangel zunächst
bei vollständiger Zahlung hingenommen hat, wird hierdurch keinen
Rechtsverlust mehr erleiden, auch wenn er die Zahlungen über 6 Monate
hinaus voll aufrecht erhalten hat. Er kann auch danach noch seine
Minderungsrechte gegenüber dem Vermieter geltend machen. Es kommt
höchstens noch eine Verwirkung in Betracht, die wohl nur in den seltensten
Fällen angenommen werden kann.
Der Mieter hat daher in Zukunft die
Möglichkeit, unter voller Zahlung des Mietzinses mit dem Vermieter eine
Lösung zu finden, ohne daß es zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung kommen muß. Sollte der Mieter hiermit keinen Erfolg
haben, kann er seine Rechte dann immer noch geltend machen.
Die neue
Vorschrift soll also Streit zwischen den Parteien verhindern; es bleibt
abzuwarten, ob die Erwartungen des Gesetzgebers erfüllt
werden.
Sobald hier erste Entscheidungen der Rechtsprechung vorliegen,
werden wir berichten.
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