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Wissenswertes rund um den Mietvertrag
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Hier finden Sie eine stetig
wachsende Sammlung relevanter Punkte, die bei Abschluß und Beendigung
eines Mietvertrages zu beachten sind
Haben Sie Fragen oder Anregungen
zu dieser Rubrik? Dann schreiben Sie uns an
anwalt@mietrechtsfragen.de!
Die im sozialen Mietrecht geltenden Wohnraumschutzvorschriften, wie
z.B. Bestandsschutz und Mietpreis gelten nicht für die
Geschäftsraummiete.
Liegt ein Geschäftsraummietverhältnis
vor, so ergibt sich hieraus als Folge, daß sämtliche materiellen
Vorschriften des Wohnraummietrechts sowie die verfahrensrechtlichen
Vorschriften zur Wohnungsmiete nicht anwendbar
sind.
Übersicht:
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Wann liegt Geschäftsraummiete vor?
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Geschäftsraummiete liegt in
Abgrenzung zur Wohnraummiete dann vor, wenn Grundstücke, Gebäude oder
Räume gegen Entgelt zu anderen als Wohnzwecken aufgrund eines Vertrages
befristet oder unbefristet überlassen werden.
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Das Übergabeprotokoll
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Das Übergabeprotokoll stellt
eine Art Quittung dar, durch die der Mieter bestätigt, das Mietobjekt in
mängelfreiem Zustand erhalten zu haben. Weist das Mietobjekt dann bei der
Rückgabe Schäden auf, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt
sind, so muß der Mieter beweisen, daß sie von Anfang an vorhanden
waren. Kann er dies nicht, dann haftet er für deren Beseitigung.
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Das Abnahmeprotokoll
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Das Abnahmeprotokoll dient
häufig als Grundlage für die Vorbereitung von
Schadensersatzansprüchen wegen nicht ordnungsmäßiger
Rückgabe der Mieträume, insbesondere unterlassener
Schönheitsreparaturen. Hier wirkt sich gegen den Vermieter aus, wenn ein
bestimmter Mangel im Protokoll nicht aufgeführt wird; er wird bei insoweit
vorbehaltloser Rücknahme mit seinen Ansprüchen wegen nicht vermerkter
Mängel ausgeschlossen.
Bei Wohnungsrückgabe empfiehlt sich
daher ein schriftliches Abnahmeprotokoll. Einzutragen sind: Name des Mieters,
Datum, Zeit, Ort, Straße, Haus, Stockwerk, anwesende Personen. Zu jedem
Punkt eine kurze Notiz fertigen. Nach Besichtigung und vor
Schlüsselübergabe durch Mieter an Vermieter zwei gleichlautende Aus-
fertigungen des Protokolls leserlich und eigenhändig unterschreiben.
Häufig enthält das Protokoll weitere vorformulierte
Erklärungen, die der vereinfachten Rechtsdurchsetzung dienen sollen, z.B.
eine Ersatzvornahmeklausel zugunsten des Vermieters. Sie verstößt
gegen § 11 Nr. 4 AGBG, wenn der Vermieter nicht zu mahnen oder keine
Nachfrist zu setzen braucht. Klauseln, nach denen der Mieter den Vermieter
beauftragt, die festgestellten Mängel auf seine Kosten zu beheben,
dürften auf eine Umgehung der Regelung in § 11 Nr. 4 AGBG
hinauslaufen oder doch überraschend i.S. von § 3 AGBG sein.
Zur Sicherheit sollte man folgendes beachten: - Zur Abnahme
nimmt man einen Fotoapparat mit. - Empfehlenswert ist es auch, daß
ein Zeuge mitgeht, dieser sollte jedoch mit dem Mieter nicht unbedingt verwandt
oder verschwägert sein.
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Ordentliche Kündigung bei Mietverhältnissen
über Geschäftsräume
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Bei Mietverhältnissen über
Geschäftsräume gelten andere gesetzliche Kündigungsfristen zu
denen im Wohnraummietverhältnis:
§ 580 Abs. 2 BGB
besagt:
(2) Bei einem Mietverhältnis über
Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am
dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zulässig.
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Fristlose Kündigung bei Mietverhältnissen
über Geschäftsräume
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Darüber hinaus ist
selbstverständlich auch hier eine fristlose Kündigung bei Vorliegen
der Voraussetzungen möglich.
Hierzu ist § 543 BGB
heranzuziehen, der wie folgt lautet:
§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem
Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur
sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter
die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, daß
er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt
erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überläßt oder
3. der Mieter
a) für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht
unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der
sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete
in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate
erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung
ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam,
wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer
Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder
Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige
Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der
Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4)
Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die
§§ 536b, 536d und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig
gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt
hat, so trifft ihn die Beweislast.
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Schönheitsreparaturen und was darunter zu verstehen ist
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Was sind Schönheitsreparaturen?
Gibt es bei Wohn- oder Gewerberaum nach Beendigung des
Mietverhältnisses dekorative Schäden, so stellt sich häufig die
Frage für die Parteien, ob deren Beseitigung zu den
Schönheitsreparaturen gehört oder zu sonstigen Reparaturen. Auch bei
preisfreiem Wohnraum ist die unmittelbar nur für preisgebundene Wohnungen
bestehende Definition in § 28 IV 4 II BerechnungsVO maßgeblich:
Danach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der
Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der
Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Weitere Malerarbeiten im Inneren der Mieträume gehören
grundsätzlich nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Da
Fußböden inzwischen kaum noch gestrichen, sondern meist mit
Teppichboden ausgelegt werden, ist anstelle des Streichens die Reinigung des
vom Vermieter gestellten Teppichbodens getreten.
Das Abschleifen und
Versiegeln von Holzfußböden/Parkettböden, sowie die Erneuerung
von Teppichböden zählt jedenfalls bei Wohnraum nicht zu den
Schönheitsreparaturen. Die vorgenannte Definition der
Schönheitsreparaturen gilt nach allgemeiner Ansicht auch für den
Gewerberaum.
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Wahrheitsgemäße Antworten des
Mietinteressenten
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Bei Abschluß des Mietvertrages
sollte der Mietinteressent bezüglich der Fragen nach Beruf und Einkommen
wahrheitsgemäß antworten.
Gibt der zukünftige Mieter
bewußt falsche Auskünfte, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten. In dem entschiedenen Fall hatte die
Mieterin behauptet, sie sei von Beruf Designerin; in Wahrheit bezog sie
Sozialhilfe.
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