|
Bei öffentlich geförderten Wohnungen ist die
Wohnfläche zwingend nach den Vorschriften der Paragraphen 42 bis 44 der II
BV zu berechnen. Auf freifinanzierte Wohnungen sind die folgenden
Vorschriften entsprechend anwendbar.
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Teil
IV. Wohnflächenberechnung
§ 42 Wohnfläche
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der
anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung
gehören.
(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes besteht aus
dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzuzurechnen ist die anrechenbare
Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum
gehören. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend
zu berechnen.
(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe der
anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und
gemeinschaftlichen Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von
1. Zubehörräumen;
als solche kommen in Betracht: Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb
der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holzlegen), Garagen und
ähnliche Räume;
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in
Betracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucherkammern, Ställe,
Scheunen, Abstellräume und ähnliche Räume;
3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu
stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genügen;
4. Geschäftsräumen.
§ 43 Berechnung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des
Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen zu ermitteln. Die Wahl
bleibt für alle späteren Berechnungen maßgebend.
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den
Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, Wandbekleidungen,
Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind die
errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kürzen.
(4) Von den errechneten Grundflächen sind
abzuziehen die Grundflächen von
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen,
freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen Raumhöhe
durchgehen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren
Treppenabsätze.
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind
hinzuzurechnen die Grundflächen von
1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum
Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Meter tief sind,
2. Erkern
und Wandschränken, die eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmeter
haben,
3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte
Höhe mindestens 2 Meter ist.
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der
Türnischen.
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung nach den
Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche
maßgebend, außer wenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von
der Bauzeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf Grund
der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.
§ 44 Anrechenbare Grundfläche
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen
1. voll - die Grundflächen von
Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
2. zur Hälfte - die Grundflächen von Räumen
und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger
als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen
Seiten geschlossenen Räumen;
3. nicht - die Grundflächen von Räumen oder
Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
(2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien,
Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur
Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können
abgezogen werden
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis
zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Wohnung,
2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht
abgeschlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche
beider Wohnungen,
3. bei
einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen und einer nicht abgeschlossenen
Wohnung bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht
abgeschlossenen Wohnung.
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den Abzug
nach Abs. 2 oder 3 kann nur für das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
einheitlich getroffen werden.2Die Bestimmung bleibt für alle
späteren Berechnungen maßgebend.
|